Mit Anzeige vom 30.05.2016 hat die Klägerin […] Anzeige gemacht gegen Herrn A.________ in Folge der als Verfügung ausgegebenen Schrift vom 27.05.2016 betreffend Kinderschutzmassnahmen, die nicht fristgerecht und den Rechtsvorschriften entsprechend bei der Klägerin eingetroffen ist und weder Beweise, Begründung noch Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den Entscheid enthielt. Die Klägerin habe die Anzeige bereits am 23.05.2016 verfasst, also mehrere Tage vor der angeblichen Straftat. Das ist richtig. Auf Grund von entsprechenden Erfahrungen mit dem betreffenden Gerichtspräsidenten bereitete sich die Klägerin vor.