Selbst eine allfällige Unterlassung des Erlasses einer Verfügung stelle keinen Missbrauch von Amtsgewalt dar. Dadurch würde weder eine hoheitliche Verfügung getroffen noch auf eine andere Art Zwang ausgeübt. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB sei somit selbst nach der Darstellung beziehungsweise den aktenwidrigen Behauptungen der Beschwerdeführerin klarerweise nicht erfüllt. Für eine inhaltliche Überprüfung der Verfügung sei die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht zuständig. 4. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht [offensichtliche Rechtschreibefehler wurden korrigiert]: