Dazu bedürfe es eines missbräuchlichen Handelns, wodurch ein unrechtmässiger Vorteil erlangt oder jemandem ein Nachteil zugefügt werde. Die neue Verfügung sei rechtzeitig am 27. Mai 2016 ergangen und sei – in jeder Hinsicht rechtskonform – gleichentags Rechtsanwalt E.________ per Fax eröffnet worden. Von missbräuchlichem Handeln und insofern strafrechtlich relevantem Verhalten könne keine Rede sein. Abgesehen davon missbrauche nur derjenige die Amtsgewalt, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig anwende. Selbst eine allfällige Unterlassung des Erlasses einer Verfügung stelle keinen Missbrauch von Amtsgewalt dar.