Da dessen Kanzlei am fraglichen Freitagnachmittag offenbar bereits geschlossen gewesen sei, sei die Verfügung erst am 30. Mai 2015 nachmittags per E- Mail an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Trotz Kenntnis davon halte die Beschwerdeführerin an ihrer Anzeige fest. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob eine strafbare Handlung des Beschuldigten im Sinne eines Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vorliege. Dazu bedürfe es eines missbräuchlichen Handelns, wodurch ein unrechtmässiger Vorteil erlangt oder jemandem ein Nachteil zugefügt werde.