Zudem hätten auch keine Rechtsmittel und Einsprachen rechtzeitig ergriffen werden können. Wie allerdings den Akten zu entnehmen sei, habe das Regionalgericht Bern-Mittelland am 27. Mai 2016 durchaus eine neue Verfügung erlassen. Diese sei gleichentags an Rechtsanwalt E.________, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren, um 15:11 Uhr gefaxt worden. Da dessen Kanzlei am fraglichen Freitagnachmittag offenbar bereits geschlossen gewesen sei, sei die Verfügung erst am 30. Mai 2015 nachmittags per E- Mail an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden.