2 Kinderheim D.________ wohnen. Die Kontaktsperre sei bis zum 27. Mai 2016 befristet gewesen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass es ihr mangels Vorliegens einer rechtzeitigen, neuen Verfügung nicht möglich gewesen sei, am 28. Mai 2016 mit ihren Kindern Kontakt aufzunehmen. Aus diesem Grund würden diese unter der ungewissen Beziehung zu ihrer Mutter leiden und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Zudem hätten auch keine Rechtsmittel und Einsprachen rechtzeitig ergriffen werden können.