3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im Rahmen einer am 23. Mai 2016 – und damit mehrere Tage vor der gerügten «Straftat» – selbständig verfassten Anzeige werfe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, Amtsmissbrauch sowie Verstösse gegen die EMRK und die UN-Kinderrechte begangen zu haben. Diese Anzeige habe sie am 30. Mai 2016 bei der Polizei in C.________ eingereicht. Im Laufe eines hängigen Ehescheidungsverfahrens habe das Regionalgericht Bern-Mittelland am 25. Februar 2016 gegen die Beschwerdeführerin eine Kontaktsperre zu ihren drei Kindern verfügt. Diese würden zurzeit im