Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand – das Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 28. Juli 2016 – betrifft. Darüber hinaus, so namentlich hinsichtlich der Freistellung des Beschuldigten, wird auf diese nicht eingetreten.