1.3 Damit verlangt sie sinngemäss (in erster Linie) die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2016. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).