Die formell fehlerhafte Verfügung ist aufzuheben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2016 ist zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Regierungsstatthalteramt Biel weiterzuleiten. Sollte das betroffene Fahrzeug nicht bereits vernichtet worden sein, wird das Regierungsstatthalteramt über die Anliegen des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. Dem Beschwerdeführer wiederum wird es offen stehen, den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes beim Verwaltungsgericht anzufechten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).