zum Zwecke der Verwertung eingezogen worden sind, aber nicht verwertet werden können (Anhang 2 Bst. e). Aus der gesetzlichen Regelung und der Formulierung dieser Weisung wird deutlich, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Vernichtung bereits rechtskräftig zur Verwertung eingezogener Gegenstände ausschliesslich beim Regierungsstatthalteramt liegt. Die Staatsanwaltschaft war somit sachlich nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Die formell fehlerhafte Verfügung ist aufzuheben.