Diese ergibt sich aus Art 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1), wonach die Verwertung eingezogener Gegenstände der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts obliegt. Gemäss der genannten Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich inhaltlich dem gleichnamigen Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern deckt, führt das Regierungsstatthalteramt die Verwertung oder Vernichtung durch und entscheidet selbständig über die Vernichtung von Gegenständen, die