2 Vollstreckung des Einziehungsentscheides an das Regierungsstatthalteramt über. Diese ergibt sich aus Art 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1), wonach die Verwertung eingezogener Gegenstände der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts obliegt.