3. Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, wer zur Anordnung der Vernichtung des Personenwagens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafbefehl vom 25. Januar 2016 die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens, wobei der Erlös der Verwertung zur Deckung der Geldstrafe, der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden und ein Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen sei. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig.