69 StGB zur Verwertung eingezogen. Am 26. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, der beschlagnahmte Personenwagen werde nach Rechtskraft der Vernichtung zugeführt, da die Abklärung des Regierungsstatthalteramtes Biel ergeben habe, dass der Personenwagen wertlos sei. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu am 30. August 2016 Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist gelangte keine Replik des Beschwerdeführers ein.