Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 325 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Studiger Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Einziehung Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2016 (BJS 15 29346) Regeste: Art. 73 EG ZSJ; Zuständigkeit zur Vollstreckung des Einziehungsentscheids Das Regierungsstatthalteramt führt die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Ge- genstände durch und entscheidet selbständig über die Vernichtung von Gegenständen, die zum Zwecke der Verwertung eingezogen worden sind, aber nicht verwertet werden können. Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, rechtskräftig zur Verwertung eingezo- gene Personenwagen der Vernichtung zuzuführen (E. 3). Erwägungen: 1. Am 9. Dezember 2015 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Personenwagen Opel Zafira A22, schwarz met., BE.________ von A.________ wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 25. Januar 2016 wegen Fah- rens ohne Berechtigung sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt. Der beschlagnahmte Personenwagen wurde in Anwendung von Art. 69 StGB zur Verwertung eingezogen. Am 26. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, der be- schlagnahmte Personenwagen werde nach Rechtskraft der Vernichtung zugeführt, da die Abklärung des Regierungsstatthalteramtes Biel ergeben habe, dass der Personenwagen wertlos sei. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu am 30. August 2016 Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist gelangte keine Replik des Beschwerdeführers ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Vernichtung seines Personenwagens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, wer zur Anordnung der Vernichtung des Personenwagens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafbefehl vom 25. Januar 2016 die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens, wobei der Erlös der Verwertung zur Deckung der Geldstrafe, der Busse und der Verfah- renskosten zu verwenden und ein Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen sei. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig. Am 29. Februar 2016 wurde das Regie- rungsstatthalteramt Biel durch die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verwertung des Fahrzeuges gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft zum «Umgang mit beschlagnahmten und eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten nach StPO» vom September 2010 anzuordnen. Damit ging die Zuständigkeit zur 2 Vollstreckung des Einziehungsentscheides an das Regierungsstatthalteramt über. Diese ergibt sich aus Art 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1), wonach die Verwertung eingezogener Gegenstände der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts obliegt. Gemäss der genannten Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich inhaltlich dem gleichnamigen Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern deckt, führt das Regierungsstatthalteramt die Verwertung oder Vernichtung durch und entscheidet selbständig über die Vernichtung von Gegenständen, die zum Zwecke der Verwertung eingezogen worden sind, aber nicht verwertet werden können (Anhang 2 Bst. e). Aus der gesetzlichen Regelung und der Formulierung dieser Weisung wird deutlich, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Vernich- tung bereits rechtskräftig zur Verwertung eingezogener Gegenstände ausschliess- lich beim Regierungsstatthalteramt liegt. Die Staatsanwaltschaft war somit sachlich nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Die formell fehlerhafte Verfügung ist aufzuheben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2016 ist zur weiteren Behand- lung an das in der Sache zuständige Regierungsstatthalteramt Biel weiterzuleiten. Sollte das betroffene Fahrzeug nicht bereits vernichtet worden sein, wird das Re- gierungsstatthalteramt über die Anliegen des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. Dem Beschwerdeführer wiederum wird es offen stehen, den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes beim Verwaltungsgericht anzufechten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2016 (inkl. Beilagen) wird an das Regierungsstatthalteramt Biel weitergeleitet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regierungsstatthalteramt Biel Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Bern, 6. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4