In solch einer Konstellation aber sind zunächst die weiteren mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Beweiserhebungen durchzuführen. Einen Anknüpfungspunkt könnten die vorhandenen IBAN-Nummern liefern. Anschliessend ist womöglich eine Sistierung im Sinne von Art. 314 StPO ins Auge zu fassen, falls die Täterschaft oder ihr Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt blieben. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.