Dementsprechend kann hier keine Einstellung mit der Begründung erfolgen, dass das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung eindeutig nicht gegeben sei. Im Übrigen wird zu Recht nicht vorgebracht, dass ein anderes Tatbestandselement von Art. 146 StGB klar nicht erfüllt wäre. Im vorliegenden Fall scheint die Schwierigkeit eher im praktischen Bereich zu liegen, nämlich dass die Täterschaft nach wie vor gänzlich unbekannt ist. In solch einer Konstellation aber sind zunächst die weiteren mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Beweiserhebungen durchzuführen.