Dies hat zur Folge, dass darüber ein Strafgericht urteilen muss. Liest und untersucht man ähnliche Praxisfälle, wird ersichtlich, dass die Arglistproblematik bei einem Finanz- oder Investment-Betrug zumeist kontrovers diskutiert werden kann und ein Ausschluss von Arglist nicht rasch anzunehmen ist (siehe zum Beispiel die Übersicht bei ARZT, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 146 StGB). Dementsprechend kann hier keine Einstellung mit der Begründung erfolgen, dass das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung eindeutig nicht gegeben sei.