2014, N. 9 zu Art. 319). 7.2 Die staatsanwaltschaftliche Auffassung, dass das Tatbestandselement der Arglist vorliegend klar nicht erfüllt sei und das Verfahren deshalb eingestellt werden müsse, überzeugt namentlich mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht. Der Beschwerdeführer führt insbesondere in seiner Replik diverse beachtenswerte Argumente ins Feld, welche die Prüfung der in aller Regel komplexen Frage, ob eine arglistige Täuschung vorliegt oder nicht, juristisch schwierig macht. Darauf sei verwiesen (vorne E. 6). Dies hat zur Folge, dass darüber ein Strafgericht urteilen muss.