dern es muss eine das täuschende Verhalten des Täters verdrängende besondere Leichtfertigkeit vorliegen (ARZT, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 67 zu Art. 146 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser