Ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, gilt es zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Leitlinie für den Ausschluss der Arglist muss nach ARZT sein: Es genügt nicht eine grobe Quasi- Fahrlässigkeit des Opfers (im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst), son-