Bei der Frage, ob betrügerisches Verhalten strafrechtlich relevant ist, wird die Eigenverantwortlichkeit des Opfers berücksichtigt. Ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, gilt es zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2).