Des Weiteren sei es in diesem Geschäft nicht üblich, mit schriftlichen Verträgen zu arbeiten, und hätte dies am Sachverhalt ohnehin nichts geändert. Hinsichtlich des fehlenden Zugriffs auf das Depotkonto sei anzufügen, dass man auch bei einer Schweizer Bank spezielle Börsengeschäfte nur über den Bankberater tätigen könne. Gemäss der A.________ Partners sei es zudem so gewesen, dass die Guthaben pro Bankkonto auf hundert Millionen US-Dollar limitiert gewesen seien, weshalb jeweils verschiedene Konten angegeben worden seien. Dies sei für ihn nachvollziehbar gewesen.