An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er niemanden kenne, der in Honkong Geld verdient habe. Der Beschwerdeführer habe auch eine Businesslizenz verlangt, es sei ihm jedoch nie eine zugestellt worden. Hätte er auf das Vorlegen einer Lizenz bestanden, wäre schnell aufgeflogen, dass es sich bei der A.________ Partners um eine unseriöse Firma handle. Daher hätten die Täter den Beschwerdeführer nicht arglistig getäuscht.