Nach dessen Einvernahme stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ein, weil er das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung als eindeutig nicht gegeben erachtete. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.