1. 1.1 Am 25. Juli 2014 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Bern Anzeige wegen Betrugs. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eröffnete mit Verfügung vom 16. Februar 2015 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft, alias C.________, D.________ und E.________ wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers. Nach dessen Einvernahme stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ein, weil er das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung als eindeutig nicht gegeben erachtete.