8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den diesbezüglichen Antrag von RA Dr. B.________ gilt die Einsetzung als amtlicher Verteidiger mithin auch für das Beschwerdeverfahren. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: