7.6 Insgesamt ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, das heisst bis am 28. August 2016, auch verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101). Wie aber auch die Leitende Jugendanwältin vorbringt, ist behördlich zu versuchen, innert nützlicher Frist andere Schutzmassnahmen einzurichten. Ferner bleibt anzufügen, dass in den Erwägungen der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.