der Beschwerdeführer könnte den Aufenthalt mithin in einer Phase eines Impulsausbruchs sofort beenden und untertauchen. Schliesslich wäre diesbezüglich auch die zeitliche Komponente (eines vorerst wohl auf unbestimmte Zeit ausgerichteten Klinikaufenthalts) nicht unproblematisch. Gemäss Art. 2 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (BSG 341.12) ist hier der Anwendungsbereich für ein Electronic Monitoring im Übrigen nicht gegeben. 7.6 Insgesamt ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, das heisst bis am 28. August 2016, auch verhältnismässig i.S.v.