Daran vermag auch die Kostengutsprache der L.________Versicherung nichts zu ändern (vgl. Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016, S. 5). Wie die Leitende Jugendanwältin richtig schreibt (vorne E. 5), könnte ein Klinikaufenthalt (beispielsweise durch die Weisung, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten) nicht von einer Strafbehörde in ausreichender Weise bewacht und zwangsweise durchgesetzt werden; der Beschwerdeführer könnte den Aufenthalt mithin in einer Phase eines Impulsausbruchs sofort beenden und untertauchen.