7.5 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist von Untersuchungshaft abzusehen, sofern sich deren Zweck auch durch mildere Massnahmen erreichen lässt. Die Aufzählung der möglichen Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend. Bei Anordnung einer Ersatzmassnahme müsste somit Gewähr dafür geboten werden können, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Freiheit, nicht die Flucht ergreift beziehungsweise untertaucht. Der Beschwerdeführer zählt verschiedene Möglichkeiten auf, mit welchen er sich einverstanden erklärt habe.