Darüber hinaus teilte das Opfer mit, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nach H.________ zurückkehren (Polizeiliche Einvernahme vom 19. Juli 2016, Zeile 38). Es scheinen somit konkret geäusserte Gedanken und Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass es derzeit keine Hinweise gebe, dass sich der Beschwerdeführer einem Strafverfahren entziehen werde, kann nicht gefolgt werden. Daran ändert auch nichts, dass mit H.________ kein Rückübernahmeabkommen besteht.