Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Beziehungsnetz in der Schweiz noch über eine feste Tagesstruktur mit Arbeit, Schule oder ähnlichem (vgl. auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016). Er ist, wie er selber ausführte, noch keine 18 Monate seines Lebens in der Schweiz (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2016, Zeile 281). Die Gefahr eines Untertauchens – sei es in der Schweiz oder im Ausland – liegt mehr als nur im Bereich des Möglichen, zumal er überdies abgewiesener Asylbewerber ohne einen gültigen Aufenthaltstitel ist. Darüber hinaus teilte das Opfer mit, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nach H.__