Es ist deshalb vertieft zu prüfen, ob die Fluchtgefahr auch im rechtlichen Sinne gegeben ist. Diesbezüglich schliesst sich die Beschwerdekammer grundsätzlich den Ausführungen der Leitenden Jugendanwältin an und verweist darauf (vorne E. 3, 3. Absatz). Eine Flucht vor dem drohenden Strafverfahren mit empfindlicher Strafe erscheint wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Beziehungsnetz in der Schweiz noch über eine feste Tagesstruktur mit Arbeit, Schule oder ähnlichem (vgl. auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016).