Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Fluchtgefahr; die Leitende Jugendanwältin bejahte sie. Der Beschwerdeführer teilte wie erwähnt mit, Fluchtgefahr bestehe bereits deshalb nicht, weil er die Sexualdelikte bestreite. Derweil teilte er ebenfalls mit, dass wenn die Beschwerdekammer den Standpunkt der Vorinstanz zur Fluchtgefahr nicht teile, Ersatzmassnahmen zu verfügen wären. Bei der vorne genannten, schwierigen Situation des Beschwerdeführers liegt eine Flucht zumindest im Bereich des Möglichen. Es ist deshalb vertieft zu prüfen, ob die Fluchtgefahr auch im rechtlichen Sinne gegeben ist.