(glaubhaft) darstellt. Insgesamt ist die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO daher zu verneinen. 7.4 Zur Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO müssen Gründe bestehen, die eine solche nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2).