Vorliegend ist die schwierige Situation eines nicht vorbestraften, 17-jährigen und damit minderjährigen, unbegleiteten und abgewiesenen Asylbewerbers zu beurteilen, der sich seit rund drei Wochen im Regionalgefängnis K.________ befindet (vgl. zur Biographie des Beschwerdeführers in der Schweiz auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer nach einer Freilassung unter anderem versuchen wird, das Opfer aufzusuchen.