Was die Leitende Jugendanwältin sowie das Zwangsmassnahmengericht hierzu vorbringen, überzeugt aus rechtlicher Sicht nicht, zumal die Anwendung von Wiederholungsgefahr auf Ersttäter der absolute Ausnahmefall bleiben muss. Vorliegend ist die schwierige Situation eines nicht vorbestraften, 17-jährigen und damit minderjährigen, unbegleiteten und abgewiesenen Asylbewerbers zu beurteilen, der sich seit rund drei Wochen im Regionalgefängnis K.________ befindet (vgl. zur Biographie des Beschwerdeführers in der Schweiz auch den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016).