221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügen drohende Verbrechen oder schwere Vergehen. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilas-