Des Weiteren fand am 19. Juli 2016 eine 2 ½ - stündige polizeiliche Einvernahme statt. Diese Beweismittel liegen in grundsätzlich verwertbarer Weise vor. Des Weiteren wurden bereits verschiedene Zwangsmassnahmen durchgeführt (siehe Register-Nr. 7 der Akten im Verfahren EO-15-0357), auf deren Auswertung der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. Dies alles spricht gegen eine konkrete Kollusionsgefahr. Dasselbe gilt mit Blick auf die weiteren am 28. Juli 2016 geplant gewesenen Ermittlungshandlungen (pag. 3 der Haftakten ARR 16 75).