221 StPO). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3c; BGE 117 Ia 257 E. 4b). Das Opfer konnte am 27. Juli 2016 eine ausführliche, relativ tatzeitnahe und damit besonders bedeutungsvolle Aussage mittels Videobefragung machen (vgl. Stellungnahme Leitende Jugendanwältin S. 2). Des Weiteren fand am 19. Juli 2016 eine 2 ½ - stündige polizeiliche Einvernahme statt.