8 nung nach geschlafen habe. Allerdings vermögen diese Erklärungen den dringenden Tatverdacht auch der mehrfachen sexuellen Übergriffe, welche er von sich weist, nicht zu entkräften (siehe dazu auch vorne E. 5, 1. Absatz). 7.2 Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.