Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen: Das angebliche Opfer schildert die einzelnen Handlungen differenziert und mit Einzelheiten, sodass dessen Aussagen nicht als unglaubhaft angesehen werden können.