7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 StPO voraus, dass gegen die beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens sowie ein besonderer Haftgrund besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.