Schliesslich sei in Aussicht darauf, dass die beantragte und erstinstanzlich bewilligte Haftverlängerung vom heutigen Tag (17. August 2016) an gerechnet noch für 12 Tage gelte, folgender Hinweis zum Subeventualbegehren nötig: Der Beginn der im Subeventualbegehren beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft um maximal eine Woche beziehe sich auf das Datum des obergerichtlichen Entscheids. Sofern bei Gutheissung des Subeventualbegehrens die verfügte Restdauer der Untersuchungshaft den Termin vom 28. August 2016 überschreiten sollte, bestehe kein Interesse mehr am entsprechenden Begehren.