Die Leitende Jugendanwältin habe in ihrer Stellungnahme nicht zu jeder der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen Stellung genommen; insbesondere nicht zum Electronic Monitoring. Die Aussicht für den Beschwerdeführer, dass er – sollte er sich nicht an die Ersatzmassnahmen halten – wieder in Untersuchungshaft komme, sei Sicherheit genug, dass die Ersatzmassnahme wirksam sei. Schliesslich sei in Aussicht darauf, dass die beantragte und erstinstanzlich bewilligte Haftverlängerung vom heutigen Tag (17. August 2016) an gerechnet noch für 12 Tage gelte, folgender Hinweis zum Subeventualbegehren nötig: