6. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Aussagen des Opfers seien nicht durchgehend schlüssig. Insbesondere lege es keine Beweismittel ins Recht, welche die Aussagen stützen würden. Des Weiteren habe auch das Opfer in der Vergangenheit mehrfach den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht. Jedoch sei nun, durch die Anzeige des Opfers, eine andere Situation eingetreten. Die gegenseitige Abhängigkeit bestehe seither sowie aufgrund der damit verbundenen Sanktionen nicht mehr. Zu verweisen sei diesbezüglich auf den Verlaufsbericht der KESB vom 3. August 2016.