In diesem Verfahrensstadium seien schliesslich keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Haftgründen ausreichend begegnen würden. Ein Kontaktverbot lasse sich nicht überwachen und ein Klinikaufenthalt könne nicht zwangsweise von der Strafbehörde durchgesetzt werden. Vielmehr sei eine solche Massnahme unter dem Aspekt allfälliger Schutzmassnahmen zu prüfen, wozu jedoch die Untersu- 7 chung zu wenig fortgeschritten sei. Ohne Einschätzung durch eine geeignete Fachperson liessen sich daher keine geeigneten Ersatzmassnahmen erkennen.