Bereits in der Vergangenheit habe er ein manipulatives Verhalten gezeigt und es sei davon auszugehen, dass zwischen den beiden eine Abhängigkeit bestehe, welche nicht dadurch aufgelöst werden könne, dass das Opfer Anzeige erstattet habe und sich der Beschwerdeführer einige Tage in Untersuchungshaft befunden habe. In Berücksichtigung insbesondere des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, dem Stand des Verfahrens sowie der Schwere der Delikte sei davon auszugehen, dass der in Freiheit belassene Beschwerdeführer die Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden werde.